Allgmeine Verkaufsbedingungen

 

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss 

 

Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden. 

 

§ 2 Überlassene Unterlagen 

 

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden. 

 

§ 3 Preise und Zahlung 

 

  1. In unseren Preisen (Währung sind €) ist die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, enthalten. Die Umsatzsteuer ist gegebenenfalls für Firmen ausweisbar. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen nicht enthalten. 

 

      2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen.  

          Michal Goralik, Berliner Sparkasse, DE92 1005 00000 191 4506 93

          Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. 

 

      3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der komplette Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen nach               Rechnungsstellung zahlbar oder bis zum konkreten Datum. In der Regel erheben wir 30% Vor-                 kasse und den Rest bei Lieferung. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen                 Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vor-             behalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der                           Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden über-           haupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist. 

 

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte 

 

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

 

§ 5 Lieferzeit 

 

  1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben. 

 

       2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Er-            füllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages                      bleibt vorbehalten. 

 

       3. Der Besteller kann 12 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen                                                        Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern.                Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder                    wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene              Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen las                  sen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

 

       4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflich-              ten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger                Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem            Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe            überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen            Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf                  den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. 

 

       5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben                 unberührt. 

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt 

 

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. 

 

       2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die                    Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten ge-            gen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis:                nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten                        durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. So                       lange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Text-                  form zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen            Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge-              richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns ent-             standenen Ausfall. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Bestel-              ler erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschafts-                    recht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache                 mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Mitei-                   gentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den                   anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der                   Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als                   Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum               überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Si-                 cherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen               an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen ei-               nen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. 

 


         3. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizuge-                ben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 

 

§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge 

 

  1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend, 

 

      2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Be-                   schaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Ver-           wendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öf-               fentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt           nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung be               rechtigt sind. 

 

      3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlie-             ferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfül-                 lung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere                Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfül-           lung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller            ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschla-            gen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen            Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die                      Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des                  Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. 

 

      4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der               Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacher-             füllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden              Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. 

 

      5. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschrän-            kungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässi-            gen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfül-                    lungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsge-              setz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Ver-              tragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen              beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder                  Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden,            die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht un                  mittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen                Schadens ersichtlich ist.


 
 

 

 

 

 

 


  

 

 

 

 

 

 

 

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